facebook2

Instagram

Unsere Sponsoren...

  • 1
  • 2
  • 3
  •  

News

Coronaschutzuverordnung-In der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung

                                                                    § 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a
und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport
auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind
und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen
Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken
im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe
verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der
Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung
auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungsund Leistungsnachweisen,
2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und
an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Terrassenüberdachung

    ...
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer ein.
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein. Sie haben leider keine gültige E-Mail-Adresse angegeben.
Bitte geben Sie Ihre Straße und Hausnummer ein.
Bitte geben Sie Ihren Wohnort ein.
Bitte geben Sie Ihre Nachricht ein.
Wir respektieren den Schutz Ihrer Daten! Um eine Verbindung zu Google Maps herzustellen und unsere Karte anzuzeigen, klicken Sie auf den Button unter diesem Text.
Inhalt aktivieren
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.